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André Huskobla veröffentlichte etwas Neues
Hallo zusammen,
anbei ein paar wichtige Infos bzgl. der Förderung für die Energieberatung EBW und EBN:
Liebe Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten,
im heutigen Infoletter haben wir zwei wichtige Hinweise des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu den Programmen Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN). Zum einen gibt es Anpassungen beim Online-Verwendungsnachweis, die bereits ab 04.03.2025 in Kraft treten. Außerdem gibt es ab April 2025 nicht mehr die Möglichkeit einer Zahlungsermächtigung.
EBW/EBN: Neue steuerliche Angaben nötig
Ab dem 04.03.2025 müssen bei eingereichten Verwendungsnachweisen für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) oder Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) steuerliche Angaben gemacht werden (siehe auch Infoletter vom 18.02.2025).
Dies wurde aufgrund neuer rechtlicher Vorgaben (Mitteilungsverordnung: Mitteilungspflicht nach § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) nötig.
Ist der oder die Antragstellende eine natürliche Person, müssen Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum angegeben werden.
Bei juristischen Personen muss die Steuernummer (sofern vorhanden) angegeben werden. Ist die Angabe einer Steuer-Identifikationsnummer nicht möglich, kann stattdessen die Nummer des für den Antragstellenden zuständigen Finanzamtes (= Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Die Finanzamtsnummer können Antragstellende telefonisch beim Finanzamt erfragen oder im Internet unter diesem Link (https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.htm) ermitteln.
Auf den Internetseiten des BAFA http://www.bafa.de/ebw und http://www.bafe.de/ebn finden Sie ab dem 04.03.2025 die angepassten Merkblätter, welche die Einreichung des Verwendungsnachweises erläutern.
EBW/EBN: Abschaffung zahlungsermächtigung
Zudem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass ab dem 01.04.2025 die sogenannte Zahlungsermächtigung abgeschafft wird.
Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Förderung über diesen Weg an den Energieberatenden ausgezahlt wurde. Dieser/Diese hat dann eine um die BAFA-Förderung geminderte Rechnung an die Beratungsempfangenden gestellt.
Künftig erfolgt die Auszahlung der BAFA-Förderung ausnahmslos an die Beratungsempfänger und nicht mehr an den Energieberater bzw. die Energieberaterin.